Überbrückungshilfe III – Mit neuer Website gegen die Corona-Einbußen

Die Covid-19-Pandemie hat Deutschland nach wie vor fest im Griff. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen sowie Selbstständige ächzen unter den anhaltenden Beschränkungen. Gut dran ist, wer im Lockdown auf Digitalisierung setzt und so sein Geschäft zumindest teilweise von der realen in die digitale Sphäre verlagern kann. Beim digitalen Wandel hilft nun sogar der Staat – mit der Überbrückungshilfe III fördert auch den Aufbau eines Internetauftritts oder den Relaunch der Website mit bis zu 20.000 Euro.

Erst der Lockdown light, dann der flächendeckende Lockdown über die langen Wintermonate – und nun droht bundesweit der Lockdown XXL ab einer Inzidenz von 100. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie treiben Soloselbstständige und Freiberufler, Kleinunternehmer und mittelständische Betriebe gleichermaßen in die Verzweiflung. Seit Monaten hoffen sie auf gute Nachrichten, auf schnelle Impf- und Testkonzepte sowie Strategien, mit denen sie ihre Geschäfte wieder öffnen können. Noch scheint die beschränkungsfreie Wirtschafts-, Kultur- und Gastronomielandschaft allerdings in weiter Ferne.

Erfolgreich dank digitaler Konzepte

Gut dran sind da Unternehmer, die sich frühzeitig digital aufgestellt haben und in Zeiten des Lockdowns zumindest einen Teil ihres Geschäfts in die digitale Sphäre tragen konnten. Denn nur wer die neuen Technologien nutzt, wird die Corona-Krise erfolgreich meistern, wissen auch die Digital-Experten der Investitionsbank KfW: “Um Wachstumschancen zu nutzen und gestärkt aus der Krise hervorzugehen, gilt es jetzt für die Wirtschaftspolitik Investitionsanreize für die digitale Transformation zu setzen und die Rahmenbedingungen zu verbessern”, fordern sie im aktuellen Digitalisierungsbericht, in dem sie die Fortschritte kleiner und mittelständischer Unternehmen in Sachen Digitalisierung während der vergangenen Monate untersucht haben.

Ergebnis: “Die Corona-Pandemie hat im Jahr2020 einen Schub bei der Digitalisierung ausgelöst”, heißt es in der Studie. So haben jedes dritte mittelständische Unternehmen (33 Prozent) seine Digitalisierungsmaßnahmen bis Januar 2021 ausgeweitet. Nur fünf Prozent der mittelständischen Unternehmen hätten der Erhebung zufolge ihre Digitalisierungsanstrengungen verringert. “Daran lässt sich ablesen, wie wichtig Digitalisierungsmaßnahmen für die Unternehmen bei der akuten Krisenbewältigung sind”, schlussfolgern die Studienautoren. So diene die digitale Transformation als wichtiges Hilfsmittel gegen die negativen Konsequenzen der Covid-19-Pandemie. “Gerade Mittelständler, die gravierend – aber nicht existenziell – von der Krise betroffen sind und Unternehmen, die mit einer langen Krisendauer rechnen, haben ihre Digitalisierungsaktivitäten häufiger gesteigert als andere Unternehmen”, so die Studienautoren weiter.

Es seien vor allem die schnell umsetzbaren und kurzfristig wirksamen Maßnahmen, auf die sich kleine und mittelständische Gewerbetreibende während der Krise konzentrieren. Große, langfristig ausgerichtete Vorhaben würden dagegen häufiger zurückgestellt – auch, weil aufgrund der anhaltenden Geschäftsbeschränkungen der Verschuldungsgrad weiter ansteige.

Staat muss Digitalisierung fördern

Damit aber gerade Selbstständige sowie kleine und mittelständische Unternehmen in Sachen Digitalisierung nicht weiter abgehängt werden und gut durch die Krise kommen, fordern die Studienautoren der KfW, den Ausbau der Digitalisierung in Unternehmen gezielt anzureizen: “Dazu gilt es mithilfe von Förderkrediten, Venture Capital, kredit-ähnlichen Instrumenten sowie bei FuE-Vorhaben mit Zuschüssen und steuerlicher Förderung verstärkte Anreize zu setzen”, so die Forderung der Experten. Neben der Unterstützung von Vorreiterunternehmen sei es demzufolge unabdingbar, auch die Nachzügler-Unternehmen zu unterstützen und so “eine Spaltung des Mittelstands in stark digitalisierte, zumeist große und FuE-treibende Mittelständler und eine große Masse an bei der Digitalisierung abgehängte Unternehmen zu verhindern.”

Wie wichtig die Förderung des digitalen Wandels kleiner und mittelständischer Unternehmen, aber auch Soloselbstständiger, Freiberufler und Kleinstgewerbetreibender ist, hat nun auch die Bundesregierung erkannt und mit der Überbrückungshilfe III ein Förderinstrument geschaffen, das explizit auch digitale Maßnahmen einschließt: “Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind vor allem auch Investitionen in Digitalisierung”, erklärt das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Berlin den Digitalisierungszuschuss im Förderpaket der Überbrückungshilfe III.

20.000 Euro für die neue Website

So könnten Unternehmer Investitionen in die Digitalisierung – zum Beispiel den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops, die Eintrittskosten für große Digital-Plattformen, das Aufsetzen oder den Relaunch einer neuen Website oder das Implementieren digitaler Tools – beim Antrag auf Überbrückungshilfe III berücksichtigen – und zwar auch für Kosten, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. “Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden”, erklärt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weiter.

Und die Investitionen können sich durchaus lohnen. Denn über eine entsprechend gestaltete und auffindbare Online-Präsenz lassen sich auch im nun drohenden Lockdown XXL Waren abverkaufen, die ohne Online-Shop in den Lagern verharren würden. Ansprechende Websites, die State of the Art sind, zeigen potenziellen Kunden, dass das Unternehmen weiterhin erfolgreich arbeitet, und locken so auch in der Krise neue Kunden an – und das oft aus Regionen, die nicht dem originären Einzugsgebiet des Unternehmens entsprechen. So können vor allem kleine und Kleinstunternehmen mit modernen innovativen, vor allem aber professionell gestalteten Websites ihre Reichweiten signifikant erhöhen.

Förderung der Fixkosten ist gestaffelt

Doch die Überbrückungshilfe III dient nicht nur dem Aufbau einer digitalen Präsenz. Vorrangig ist die Förderung dazu gedacht, Deutschlands Unternehmer durch die Krise zu bringen. So kann jeder, der durch die Corona-Pandemie Umsatzeinbrüche erleiden musste, für die Monate November und Dezember 2020 sowie Januar, Februar, März, April, Mai und Juni 2021 eine Erstattung der förderfähigen Fixkosten beantragen, die auch nach Ende der Pandemie nicht zurückgezahlt werden muss. Aber Achtung: Unternehmen, die bereits November- oder Dezemberhilfen beantragt haben, können für diesen Zeitraum keine Überbrückungshilfe III erhalten.

Anspruch auf die Hilfe haben Unternehmen sowie hauptberufliche Soloselbstständige und Freiberufler mit Sitz im Inland, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent in einem Monat im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben – unabhängig davon, ob sie während des Lockdowns den Betrieb komplett stilllegen mussten oder teilweise über Website und Online-Shop weiterführen konnten. Dabei erhalten sie 90 Prozent der Fixkosten, wenn die Umsätze um mehr als 70 Prozent eingebrochen sind, 60 Prozent bei Umsatzeinbrüchen zwischen 50 und 70 Prozent und 40 Prozent, wenn zwischen 30 und 50 Prozent der Umsätze weggebrochen sind. Pro Monat ist die Förderhöhe auf 1,5 Millionen Euro begrenzt. Zudem gelten jedoch die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. “Der beihilferechtliche Rahmen, auf den die Überbrückungshilfe III gestützt ist, lässt nach den derzeit geltenden Obergrenzen einen Zuschuss von insgesamt maximal vier Millionen Euro für ein Unternehmen zu, soweit dieses Unternehmen seine beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht verbraucht hat”, erklärt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dazu.

Antrag stellt der Steuerberater

Unternehmer, die die Überbrückungshilfe III sowie den Digitalzuschuss für die neue oder überarbeitete Website in Anspruch nehmen möchten, sollten sich zwingend an ihren Steuerberater wenden – nicht nur, um beim Ausfüllen der Anträge keine Fehler zu machen und damit schmerzhafte Rückzahlungsforderungen zu vermeiden. Vielmehr gilt auch hier, dass Anträge zur Überbrückungshilfe III sowie außerordentliche Wirtschaftshilfen nur durch prüfende Dritte – also durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte – abgegeben werden können.

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Überbrückungshilfe - digitale Förderung

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